die reform im blick

immer auf dem laufenden

Die Reform der privaten Altersvorsorge wird die staatlich geförderte Vorsorge grundlegend verändern. Fördersystematik und -höhen verändern sich, der Markt wird für neue Anbieter geöffnet und die Produktwelt umfassend erweitert. 

Auch wenn die Neuregelungen erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, kommt der Markt bereits jetzt in Bewegung. Sie sind jetzt in der entscheidenden Position, Ihre Kunden fachkundig zu begleiten. Wir unterstützen Sie dabei über den gesamten Prozess – damit Sie sich voll auf die Beratung konzentrieren können. Dafür stellen wir Ihnen alles bereit, was Sie brauchen: 

  • aktuelle Informationen zu Hintergründen und Entwicklungen
  • regelmäßige Updates zu Neuerungen und Veränderungen – kompakt auf einen Blick
  • praxisnahe, konkrete Unterstützung für Ihre fachliche Beratung 
  • kostenlose Downloads: Checklisten, Argumentationshilfen, Praxistipps und mehr
 

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Damit punkten Sie

Das ist wichtig für ihre beratung

Bestandsschutz hat priorität

Möglichkeiten für Bestandsverträge

Das Wichtigste vorab: Für bestehende Verträge gilt Bestandsschutz. Sie laufen zu den vereinbarten Bedingungen unverändert weiter – bereits gezahlten Beiträge sowie gewährte Zulagen bleiben zu 100 % erhalten. Es besteht zu keinem Zeitpunkt zwingender Handlungsbedarf. Ab 2027 haben Bestandskunden 3 Optionen:
  • Vertrag unverändert fortführen Der bestehende Vertrag läuft in der bisherigen Fördersystematik weiter.

  • Wechsel in die neue Fördersystematik Der Vertrag bleibt mit allen Vorteilen (getilgte Abschlusskosten, Zusatzabsicherungen, Garantien etc.) bestehen – lediglich die Förderung wird angepasst.

    Wichtig: Der Wechsel ist unwiderruflich, auch wenn sich später zeigt, dass die alte Förderung vorteilhafter gewesen wäre. Daher sind Ihre individuelle Beratung und die genaue Prüfung der persönlichen Kunden- und Vertragssituation entscheidend.

  • Wechsel des Produktes Kunden können ihren Altvertrag beitragsfrei stellen oder kündigen, und einen Neuvertrag in der neuen Produktwelt abschließen. Bei Beendigung des Altvertrages kann eine Deckungskapitalübertragung auf den Neuvertrag beantragt werden.

    Wichtig: Mit der Kündigung entfallen die bisherigen Vertragskonditionen – Nachteile sind möglich. Eine sorgfältige Prüfung vor einem Wechsel ist unerlässlich.

Neue Zielgruppen, neues Potential

Chancen schon heute nutzen

Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wächst: Ab 2027 zählen auch Selbstständige, Freiberufler sowie Gewerbetreibende dazu. Für Sie eröffnet sich somit ein deutlich größeres Beratungspotenzial.

Doch auch in diesem Jahr lohnt sich der Abschluss für förderberechtigte Kunden in der noch bestehenden Riester-Rente. So sichern Sie ihnen die aktuelle Förderung – attraktiv gerade für garantieorientierte Kunden. Ein früher Abschluss stärkt zudem die Kundenbindung und stabilisiert Ihren Bestand, da spätere Anbieterwechsel weniger wahrscheinlich sind.

Einfach orientieren

neuerungen im überblick

Umstellung der Fördersystematik

Die staatliche Förderung wird 2027 auf ein einkommensunabhängiges, beitragsorientiertes System umgestellt.

  • Grundzulage nach dem Cent-je-Euro-Prinzip:
    • 50 % Zuschuss zu den ersten 360 Euro pro Jahr (max. 180 Euro)
    • 25 % Zuschuss zu weiteren Beiträge bis 1.800 Euro pro Jahr (max. 360 Euro)
    • Maximale Grundzulage: 540 € pro Jahr (statt bisher 175 €)
  • Kinderzulage: bis zu 300 Euro pro Jahr und Kind
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 Euro
  • Mindestbeitrag für die Grundzulage: 120 Euro pro Jahr
 

Details finden Sie hier:

Erweiterte Produktwelt

Ab Januar 2027 wird die Produktwelt erweitert – erstmalig  werden nicht mehr nur Produkte mit 100 % Garantie gefördert. Künftig stehen Varianten für chancen- wie auch risikoorientierte Kunden zur Verfügung. So lässt sich die Förderung besser an individuelle Ziele und Risikotoleranzen anpassen.

Die standardisierte, kapitalmarktorientierte Lösung.

  • klar definierte Rahmenbedingungen und Kostendeckel: max. 1 % Effektivkosten
  • digitale Abschlussmöglichkeit
  • ohne Garantien, für höhere Renditechancen
  • zwei Fonds stehen zur Auswahl – ein sicherheits- und ein chancenorientierter
  • unser Angebot: auf Basis von FONDS PUR

Für Kunden, die eine moderne, zukunftsstarke Absicherung und gleichzeitige Sicherheit wünschen.

  • Kombination aus Kapitalmarktchancen und Beitragsabsicherung möglich
  • Vorteil der Versicherungsprodukte: Kapitalmarktchancen werden um lebenslangen Renten und garantierte Rentenfaktoren ergänzt – ein Alleinstellungsmerkmal!
  • unser Angebot: Produkt mit 80 % Garantie auf Basis von FONDS MODERN
  • kapitalmarktorientiert: Investition in Fonds und kostengünstige ETFs
  • mehr Ausgestaltungsmöglichkeiten als beim Standarddepot durch größere Fondsauswahl
  • Flexibilitäten in der Ansparphase, z. B. durch mögliche Fondswechsel
  • Vorteil der Versicherungsprodukte: Kapitalmarktchancen werden um lebenslangen Renten und garantierte Rentenfaktoren ergänzt – ein Alleinstellungsmerkmal!
  • unser Angebot: auf Basis von FONDS PUR

Weitere Anbieter kommen dazu

Ab Januar 2027 dürfen nicht mehr nur Lebensversicherungen geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten. Neue Anbieter sind zukünftig auch

  • Banken
  • Fondsgesellschaften
  • Neobroker
  • Wertpapierinstitute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • der Staat (für das Standdarddepot)
 

Erweiterter Kreis der Förderberechtigten

Ab Januar werden auch Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Zugang zur staatlich geförderten Altersvorsorge erhalten.

Flexible auszahlungs-möglichkeiten

Mit der Reform wird das System der Auszahlungsformen deutlich erweitert. Zusätzlich zur bisher verpflichtenden lebenslangen Rente haben die Kunden ab Januar folgende Optionen: 

  • lebenslange Leibrente
  • hybride Leibrente, die die klassisch garantierten Rente mit einem Fondsanteil kombiniert
  • Auszahlplan bis mindestens 85 Jahre ohne Pflicht zur Teilverrentung
 
Der Beginn der Auszahlphase ist flexibel: frühestens ab 65 Jahren, spätestens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Zu Beginn der Auszahlungsphase können bis zu 30 % des angesparten Kapitals entnommen werden.

unveränderte steuerersparnisse

Bei der Besteuerung bleibt der Grundsatz bestehen: Förderung in der Ansparphase durch Günstigerprüfung, volle Besteuerung in der Auszahlungsphase (nachgelagerte Besteuerung).

Im Detail

Alt und neu im Vergleich

bisherab 2027
Produkt und Anbieter
Angeboteklassische und fondsgebundene RentenversicherungenStandarddepot, Altersvorsorgedepot, Rentenversicherungen mit und ohne Garantie
GarantieFokus auf Sicherheit: immer mit 100 % GarantieFokus auf den Kapitalmarkt. Zur Wahl stehen 100 %, 80 % oder keine Garantie.
Zusatzabsicherungenerlaubtnicht erlaubt
Anbieterhauptsächlich VersichererVersicherer, Banken, Fondsgesellschaften, Neobroker, Wertpapierinstitue und KVGs
Vertragszahlunbegrenztmax. zwei geförderte Verträge pro Person
Höhe und Art der Förderung
GrundprinzipZulagen + SonderausgabenabzugZulagen + Sonderausgabenabzug
FördermechanikEinkommensabhängigbeitragsorientiert
Förderlogikabhängig vom Mindestbeitrag (60 € pro Jahr)50 % Förderung auf die ersten 360 € Beitrag, danach 25 %; maximal bis 1.800 €
maximale staatliche Grundförderungbis zu 175 € pro Jahr, abhängig von Beitrag und Einkommenbis zu 540 € pro Jahr, abhängig vom Beitrag
Mindestbeitrag60 € pro Jahr
120 € pro Jahr
Beitrag, um die maximale staatliche Förderung zu erhaltenpro Jahr 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Vorjahres inkl. Zulagen1.800 € pro Jahr
steuerliche FörderungSonderausgabenabzug und GünstigerprüfungSonderausgabenabzug und Günstigerprüfung
Sonderausgabenabzug2.100 € pro Jahr inkl. Zulagen1.800 € pro Jahr plus Zulagen
Berufseinsteigerbonuseinmalig 200 € bei Abschluss vor dem 25. Lebensjahreinmalig 200 € bei Abschluss vor dem 25. Lebensjahr
Kinderförderungabhängig vom gesparten Beitrag, bis zu 300 € pro Jahr für jedes Kind abhängig vom gesparten Beitrag, bis zu 300 € pro Jahr für jedes Kind
förderberechtigter EhepartnerFörderung hängt von Beitragszahlungen des unmittelbar förderberechtigten Partners abFörderung hängt von Beitragszahlungen des unmittelbar förderberechtigten Partners ab

Wichtig: Nicht jede Lösung passt zu jeder Lebenssituation. Auch wenn die neue Förderung Verbesserungen verspricht, kann je nach individueller Kundensituation ein Verbleiben in der alten Fördersystematik sinnvoller sein.

alt oder neu?

Zum Förderrechner

Mit unserem Vergleichsrechner erhalten Ihre Kunden eine erste Orientierung: Anhand ihrer individuellen Angaben vergleichen sie die bisherige Riester-Förderung mit der neuen staatlichen Förderung zur privaten Altersvorsorge. So erkennen Ihre Kunden schnell, welche Variante für sie voraussichtlich die größeren Vorteile bieten kann.

Die wichtigsten Antworten

FAQ

dAS IST NEU AB 2027

Die neuen Regelungen sollen Angebote leichter vergleichbar machen. Kosten müssen transparenter dargestellt werden. Außerdem werden die Abschlusskosten über die Vertragslaufzeit verteilt.

Künftig werden kapitalmarktorientierte Lösungen eine größere Rolle spielen. Neben klassischen Fonds können auch ETF-basierte Konzepte gewählt werden. Wir als VOLKSWOHL BUND werden Ihren Kunden sowohl chancen- als auch sicherheitsorientierte Lösungen anbieten.

Die neuen Produkte sollen mehr Flexibilität, insbesondere während der Auszahlungsphase, ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise moderne Auszahlungsmodelle wie Auszahlpläne oder eine neue Form der lebenslangen Rente, bei der 20 % des Verrentungskapitals in Fonds oder andere Kapitalanlagen investiert sein können.

Bestandsverträge

Ja. Bereits bestehende Verträge bleiben bestehen und können wie bisher weitergeführt werden. Niemand muss seinen Vertrag kündigen oder umstellen. Ob ein Wechsel in neue Lösungen für den Kunden sinnvoll ist, sollte immer individuell geprüft werden.

  • Vertraglich zugesicherte Garantien aus dem bestehenden Vertrag bleiben erhalten.
  • Beim Produktwechsel gilt: Die Garantie richtet sich nach dem Zielprodukt. Wechselt der Kunde in ein Produkt ohne Garantie und überträgt sein Kapital in dieses, entfällt die Garantie für das Übertragungskapital.
  • Bleibt das Produkt bestehen und wird nur die Fördersystematik gewechselt, bleiben die vertraglich zugesicherten Garantien vollständig erhalten.

Ja – allerdings werden dann beide Verträge zwingend in der neuen Fördersystematik geführt. 

Nein, das ist nicht möglich. Wenn der Kunde einmal auf die neue Förderung umgestellt hat, kann er später nicht mehr in die alte Förderung wechseln.

Die neue Förderwelt

Der Gesetzgeber schreibt für das Standarddepot zwei Investmentfonds vor. Die Fonds unterscheiden sich in ihrer Risikoklasse. Einer der Fonds ist risikoärmer und der andere chancenorientierter.

Der Produktanbieter legt die Fondsaufteilung fest. Diese kann jedoch durch den Sparer geändert werden. Zum Ende der Ansparphase wird das Kapital zunehmend in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet. Dem kann der Kunde widersprechen.

Ja. Auch wenn die Begrifflichkeiten hier irreführend sind: Die Produkte für das neue Altersvorsorgedepot können auch von Versicherungsvermittlern vertrieben werden, die eine Zulassung nach 34d GewO haben, solange es sich bei dem angebotenen Produkt um eine Versicherungslösung handelt. Dies gilt auch für Versicherungsprodukte, die keine Garantie haben und ausschließlich in Investmentfonds investieren.

Ja, an der Systematik hat sich bisher nichts geändert. Zulagen werden dem Vertrag auch rückwirkend gutgeschrieben.

 

Ja, der Gesetzgeber sieht diese Übertragung explizit vor. Dabei darf der abgebende Anbieter innerhalb der ersten 5 Vertragsjahre max. 150 Euro Gebühr ansetzen. Der neue Anbieter darf ebenfalls 150 Euro Gebühren berechnen.

 

Dies ist abhängig von dem Produkt, in das der Kunde wechselt. Wechselt der Kunde in ein Produkt ohne Garantie, verliert er die Garantie auf das Übertragungskapital. Überträgt er es in ein Produkt mit 80 % Garantie, erhält er diese 80 % Garantie auch auf sein Deckungskapital.

Ansparphase

Nein. Gefördert wird ein Sparbeitrag bis 1.800 Euro im Jahr. Sämtliche Mehrbeiträge werden weder steuerlich noch durch Zulagen gefördert. Daher ist es in den meisten Fällen sinnvoller, darüberhinausgehende Beiträge in renditestarke und flexible Schicht 3 Produkte anzulegen.

Ja, daran ändert sich nichts. Der nicht förderberechtigte Ehepartner muss einen eigenen Vertrag abschließen und den Mindestbeitrag einzahlen.

Die Höhe der Förderung für mittelbar zulagenberechtigte Personen ist ebenfalls beitragsabhängig. Für jeden eingezahlten Euro beträgt die Zulage 50 Cent. Die maximale Förderung für mittelbar zulagenberechtigte Personen ist auf 175 Euro pro Jahr gedeckelt.

Nein. Wenn weiterhin ein Ehegatte unmittelbar und der andere mittelbar förderberechtigt ist, können beide zusammen entweder die alte oder die neue Fördersystematik nutzen. Ist hingegen der zuvor mittelbar förderberechtigte Ehepartner nach der neuen Rechtslage nun selbst unmittelbar förderberechtigt (z. B. weil er selbstständig ist), könnte dieser die neue Fördersystematik nutzen, wenn er einen neuen Vertrag ab dem Jahr 2027 abschließt.

Da in der neuen Fördersystematik der Mindestbeitrag 120 Euro beträgt, ist der Vertrag dann nicht mehr zulagenberechtigt. Ist diese Person nach der neuen Rechtslage weiterhin mittelbar zulagenberechtigt, wird jeder eingezahlte Euro dann mit 50 Cent gefördert. Die Zulage beträgt dann bei dem Jahresbeitrag von 120 Euro 60 Euro pro Jahr. Zahlt die Person mehr ein, ist auch die Zulage höher. Sie ist für mittelbar förderberechtigte Personen jedoch auf 175 Euro pro Jahr begrenzt. In der Beratung ist zu prüfen, ob diese Person nach neuer Fördersystematik ggf. selbst unmittelbar förderberechtigt ist (z. B. bei Selbstständigkeit). Dann kann die Zulage bei einem höheren Eigenbeitrag höher sein.

Die Kinderzulage ist abhängig vom Kindergeld. Sie wird gezahlt, solange die Kinder kindergeldberechtigt sind.

Nein. Die Kinderzulage kann nicht aufgeteilt werden. Die Zulage für das jeweilige Kind kann nur in einen Vertrag eines Elternteils fließen. Bei mehreren Kindern kann für jedes Kind gewählt werden, in welchen Vertrag des Elternteils die Zulage gezahlt wird.

Ja, daran ändert sich nichts. Es bleibt dabei: Vertragsvermögen aus geförderten Beiträgen (neu bis 1.800 Euro) sind pfändungssicher.

Ja, das angesammelte Kapital kann auf den Vertrag des Ehegatten förderunschädlich übertragen werden. Wird das Vertragsguthaben an Dritte vererbt, ist die Förderung zurückzuzahlen.

Auszahlungsphase

Bis zu 30 % des Vertragsguthaben können zu Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich ausgezahlt werden. Diese unterliegen dann der vollen Versteuerung.

Je nach Vertrag kann zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlungsplan gewählt werden, der individuell gestaltet werden kann. Zusätzlich kann der Kunde sich 30 % seines angesparten Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auszahlen lassen. Den Beginn der Auszahlphase kann er zwischen dem 65. und vollendeten 70. Lebensjahr flexibel wählen.

Ja, wenn das Produkt diese Möglichkeit vorsieht.

Ja, sofern es das Produkt vorsieht. In diesem Fall werden die monatlichen Auszahlungen entsprechend angepasst. Unabhängig von der Änderung der Dauer läuft der Auszahlplan immer bis mindestens 85 Jahre. 

Nein. Die Höhe der Entnahme wird durch den Produktanbieter nach rechtlichen Vorgaben berechnet. Spätestens alle drei Jahre führt der Produktanbieter die Berechnung erneut durch. Je nach Wertentwicklung der Investmentfonds können die dann folgenden Entnahmen höher oder niedriger ausfallen.

Nein, wenn der Kunde sich nach dem Ende der Ansparphase für einen Entnahmeplan entschieden hat, kann er nicht mehr in eine lebenslange Rente wechseln.

Ja, das Kapital, das noch nicht ausgezahlt wurde, bleibt weiter in den Fonds investiert. Auch während der Entnahmephase kann der Kunde die Fonds wechseln.

Ja, das noch vorhandene Kapital kann auf den Vertrag des Ehegatten förderunschädlich übertragen werden. Wird das Vertragsguthaben an Dritte vererbt, ist die Förderung zurückzuzahlen.

Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall keine Vererbung von Kapital vor. Allerdings besteht die Möglichkeit eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren zu vereinbaren.

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