Kapitalbildung von Klein auf
Was ist eine Ausbildungsvorsorge?
Eine gute Ausbildung kostet Geld, egal ob Studium oder betriebliche Ausbildung. Mit einer Ausbildungsvorsorge beim VOLKSWOHL BUND sorgen Sie für einen guten Start – für Ihre Kinder, Enkel oder Patenkinder.

Wieviel sollte man für eine Ausbildungsvorsorge zurücklegen?
Schon mit kleinen Beiträgen können Sie große Summen für die Ausbildung Ihres Nachwuchses ansparen. Versichert ist dabei das Kind, der Sparer zahlt die Beiträge ein.
Zum Beispiel:
30 Euro pro Monat
Ansparzeit: 20 Jahre
Alter des Sparers: 35 Jahre
Auszahlungsbetrag*: 12.219 Euro
50 Euro pro Monat
Ansparzeit: 20 Jahre
Alter des Sparers: 50 Jahre
Auszahlungsbetrag*: 17.559 Euro
* Stand 2025; in den Beispielen ist das Kind ab Geburt versichert. Die Höhe der Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden.
Warum bin ich da beim VOLKSWOHL BUND richtig?
Mit unserer Ausbildungsvorsorge SAFE START sorgen Sie dafür, dass Ihr Nachwuchs eine gute Starthilfe in die Zukunft hat.
Egal, was passiert: die garantierte Versicherungssumme steht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung. Und sollte Ihnen in der Zwischenzeit etwas zustoßen, übernehmen wir die Beitragszahlung bis zum Ende.
Bereits ab 10 Euro monatlich können Sie einen wertvollen Grundstock für die Zukunft legen. Während der Ansparphase können Sie auch zusätzliches Geld einzahlen, zum Beispiel zum Geburtstag oder zur Einschulung. Später können Sie jederzeit Teilbeträge oder auch die gesamte Summe in Anspruch nehmen, zum Beispiel für den Führerschein oder die erste Wohnung.
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Wir finden es wichtig, dass Sie sich bei der finanziellen Vorsorge von einem Experten beraten lassen. Dafür arbeiten wir mit rund 14.000 Vertriebspartnern in ganz Deutschland zusammen. Gerne nennen wir Ihnen einen Experten in Ihrer Nähe.
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Alles auf einen Blick
Basisinformationsblätter
Versicherungsbedingungen
Offenlegungsverordnung
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Die VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. veröffentlicht unter dem nachfolgenden Link alle Informationen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung). Diese sind im Abschnitt „Produktbezogene Offenlegungspflichten“ enthalten.