Stand: Januar 2020
Einleitung
Die Europäische Union (EU) beabsichtigt, die Transparenz zwischen börsennotierten Unternehmen in der EU und ihren Investoren zu verbessern,
und will gleichzeitig eine Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsabtausches sowie eine gesteigerte Ausübung von Aktionärsrechten erreichen.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung dieses Vorhabens mithilfe des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II)
in Verbindung mit den §§ 134a bis 134c des Aktiengesetzes (AktG).
Innerhalb der VOLKSWOHL BUND-Gruppe sind die VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. und die Dortmunder Lebensversicherung AG von den genannten Normen betroffen. Der Bericht zur Dortmunder Lebensversicherung AG ist auf der Internetseite dieser Gesellschaft hinterlegt.
Mitwirkungspolitik
Die VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. (VBL) investiert selber nur in unbedeutendem Umfang in börsennotierte Aktiengesellschaften.
Im Wesentlichen hält sie ihre Aktienbestände über Spezialfondsmandate,
die durch die Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH (INKA) verwaltet werden.
Gemäß § 134b Abs. 4 AktG verzichtet die VBL daher auf die Veröffentlichung einer eigenen Mitwirkungspolitik
und verweist hiermit auf die Veröffentlichungen der INKA auf der
Internetseite der Gesellschaft.
Offenlegungspflichten nach § 134c AktG
1. Die Kapitalanlageentscheidungen der VBL richten sich grundsätzlich nach den Anforderungen der Passivseite (englisch Liability Driven Investments LDI).
Demnach determinieren die passivseitigen Fälligkeiten, Verbindlichkeiten und Ertragserfordernisse die aktivseitigen Kapitalanlageentscheidungen.
Im Rahmen dieses Bilanzstrukturmangements werden dabei u.a. auch Risikoprämien aus direkten Aktieninvestments berücksichtigt.
2. Für die in der Direktanlage gehaltenen (unbedeutenden) Aktienbestände wird, analog zur Mitwirkungspolitik,
auf eine Berichterstattung über das Abstimmungsverhalten verzichtet.
Hinweise zur Stimmrechtsausübung für Aktienbestände innnerhalb der INKA finden sich auf der Internetseite dieser Gesellschaft (Angaben hierzu s.o.).
3. Im Rahmen regelmäßiger Sitzungen mit Vertretern der Kapitalverwaltungsgesellschaft
als auch der Spezialfondsmanager findet u.a. eine laufende Überwachung der Portfolioumsätze sowie eine Marktgerechtigkeitsprüfung der Konditionengestaltung statt.
4. Der Dienstleistungsvertrag mit der INKA ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien sind jedoch berechtigt,
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende des Geschäftsjahres diesen Vertrag zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Fondsgebundene Lebensversicherung (FLV)
Die Auswahl der Fondsprodukte im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt unmittelbar durch den Versicherungsnehmer.
Hinsichtlich der Mitwirkungspolitik und der Offenlegungspflichten verweisen wir in diesem Zusammenhang auf die Internetseiten der jeweiligen Fondsgesellschaft.