Dafür kann es verschiedene Gründe geben.
Haben Sie uns die Geburt Ihres Kindes mitgeteilt? Der § 92 EStG-Bescheinigung können Sie entnehmen, für welche
Kinder Kinderzulage gewährt wurde. Ist das Kind hier nicht aufgeführt, teilen Sie uns die Kinderdaten bitte hier mit.
Bei Nichtverheirateten oder dauernd getrennt lebenden Ehepartnern steht die Kinderzulage gemäß § 85
Einkommensteuergesetz (EStG) nur dem Kindergeldberechtigten zu. Bei leiblichen Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern,
die miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, steht die Kinderzulage - unabhängig von der
Festsetzung des Kindergeldes - der Mutter zu. Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage vom Vater in Anspruch
genommen werden. Bitte prüfen Sie, ob Sie ggf. die Kinderzulage übertragen möchten.
Sofern die Kindergeldberechtigung für das Kind entfallen sein sollte, gewährt der Staat keine Kinderzulage mehr. Um
spätere Rückforderungen zu vermeiden, teilen Sie uns hier eine Änderung bitte ebenfalls mit.